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Allgemeine Verkaufsbedingungen

PreZero Polymers Deutschland GmbH

Stand: September 2025

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 PreZero Polymers beschafft, sortiert, wäscht und extrudiert Kunststoffabfälle in Kunstrecyclinganlagen, um daraus hochwertige Rezyklate-Produkte herzustellen und diese als Ware weiterzuverkaufen. 

1.2 Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

1.3 Die AVB gelten für alle Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren, unabhängig davon, ob PreZero Polymers die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Diese AVB gelten ausschließlich. Von den AVB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende all-gemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn PreZero Polymers stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorbehaltlose Leistungserbringung von PreZero Polymers oder die Entgegennahme von Zahlungen durch PreZero Polymers stellen somit kein Anerkenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden dar, auch wenn PreZero Polymers diesen nicht explizit widerspricht. 

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Abfall meint Abfall gemäß § 3 KrWG und umfasst auch Wertstoffe. 

2.2 AVB meint die Allgemeinen Verkaufsbedingungen über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren durch PreZero Polymers. 

2.3 Bestellung ist die rechtsverbindliche Erklärung des Kunden, die Ware zu den von PreZero angebotenen Bedingungen kaufen zu wollen. 

2.4 BGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung. 

2.5 HGB ist das Handelsgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung. 

2.6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen in der jeweils gültigen Fassung. 

2.7 Kunde ist der jeweilige Vertragspartner von PreZero Polymers. 

2.8 Incoterms sind von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichte, international anerkannte Lieferklauseln, die im nationalen und internationalen Warenhandel Anwendung finden, jeweils in der bei Einbeziehung der AVB gültigen Fassung (derzeit Incoterms® 2020).

2.9 Lager bezeichnet alle Räumlichkeiten oder Einrichtungen zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Zwischenlagerung von Waren oder Materialien, die von PreZero Polymers selbst betrieben oder zu diesem Zweck angemietet bzw. auf sonstige Weise vertraglich genutzt werden. 

2.10 Nachweisverordnung (NachwV) ist die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen in der jeweils gültigen Fassung. 

2.11 Parteien sind der Kunde und PreZero Polymers; einzeln auch die „Partei“ genannt. 

2.12 PreZero Polymers meint die PreZero Polymers Deutschland GmbH. 

2.13 Waren im Sinne dieser AVB sind die von PreZero Polymers in spezialisierten Recyclinganlagen durch die Aufbereitung von Kunststoffabfällen hergestellten hochwertigen Rezyklat-Produkte.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote von PreZero Polymers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Pre-Zero Polymers dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlässt, an denen sich PreZero Polymers jeweils Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mündliche Auskünfte von PreZero Polymers sind stets unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden. 

3.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. PreZero Polymers ist berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang anzunehmen. 

3.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. mittels Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Rechnungsstellung von PreZero Polymers, wenn zuvor keine schriftliche Bestätigung des Auftrags erfolgt ist.

4. Lieferung, Annahmeverzug, Gefahrenübergang

 

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. dem jeweiligen Lager von PreZero Polymers, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. 

4.2 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist PreZero Polymers berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. PreZero Polymers wird sich im Rahmen der Möglichkeiten bemühen etwaige Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden. 

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bestimmt sich nach dem zwischen dem Kunden und PreZero Polymers vereinbarten Incoterm. Wird kein Incoterm vereinbart geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Kunden über, sofern kein Versendungskauf vereinbart wurde. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. 

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt dieser schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PreZero Polymers berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten), zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Lieferzeit, Lieferverzug

5.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, solange PreZero Polymers sie nicht schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung). Sofern PreZero Polymers verbindliche Liefertermine und -fristen aus Gründen, die PreZero Polymers nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird PreZero Polymers den Kunden hierüber informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist PreZero Polymers berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

5.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus. 

5.3 Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Preise, Preisanpassung

6.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die vereinbar-ten Preise als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und umfassen keine Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 

6.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk bzw. ab Lager und die Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Liefert PreZero Polymers Waren auf Wunsch des Kunden ins EU-Ausland, trägt der Kunde alle damit verbundenen Zölle, Gebüh-ren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. 

6.3 Sofern sich zwischen Vertragsschluss und vertraglich vorgesehenem Leistungstermin die der Kalkulation von PreZero Polymers zugrundeliegenden Kostenelemente, insbesondere für Personal, Material, Rohstoffe, Transport oder Energie, Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen, Mautgebühren (z.B. insbesondere infolge von Änderungen der Rechtsprechung, anwendbarer Gesetze, wie z.B. dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), oder kommunaler Gebühren) ändern, ist PreZero Polymers zur Preisanpassung berechtigt. Maßgeblich für die Anpassung des Preises ist die prozentuale Veränderung des jeweiligen Kostenelements im Verhältnis zum bei Vertragsabschluss geltenden Wert. Kostensteigerungen und -senkungen werden saldiert. Eine Preisanpassung erfolgt nur, wenn sich der Gesamtpreis dadurch um mehr als 5 % verändert. Im Falle einer Preissenkung gilt diese Regelung entsprechend. PreZero Polymers hat die Veränderung der betroffenen Kostenelemente gegenüber dem Kunden nachvollziehbar darzustellen und zu begründen. Preisanpassungen wirken ab dem Zeitpunkt, an dem sich die zu Grunde liegenden Kostenelemente ändern, jedoch nicht vor Zugang der Begründung und Mitteilung der Preisanpassung. Sofern eine Preisanpassung (verglichen mit dem zuletzt gültigen Preis) über 10 % beträgt, steht der jeder Partei ein Rücktrittsrecht zu, welches innerhalb von zwei (2) Wochen ab Mitteilung und Begründung der Preisanpassung auszuüben ist.

7. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

7.1 Der Kaufpreis ist binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, aus einem ggf. auf der Rechnung abgedruckten Zahlungsziel ergibt sich ein späteres Fälligkeitsdatum. Auch in letzterem Fall ist die Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar. 

7.2 PreZero Polymers versendet seine Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form. Mit Vertragsschluss stimmt der Kunde dem Erhalt der Rechnungen auch per E-Mail im PDF-Format zu. 

7.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Im Falle des Verzugs berechnet PreZero Polymers die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt PreZero Polymers vorbehalten. 

7.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PreZero Polymers anerkannt ist. 

7.5 PreZero Polymers ist jederzeit berechtigt eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt PreZero Polymers spätestens mit der Auftragsbestätigung.

8. Mangelhafte Leistung

8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

8.2 PreZero Polymers haftet gemäß § 442 BGB nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Ferner setzen die Gewährleistungsansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist PreZero Polymers hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel (verdeckte Mängel) innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der PreZero Polymers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 

8.3 Soweit ein von PreZero Polymers zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist PreZero Polymers nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde hat PreZero Polymers die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. 

8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn er in Zahlungsverzug gerät. Dies gilt nicht, wenn der ausstehende Betrag im Verhältnis zum Wert der Ware, für die Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden, nicht wesentlich ist. 

8.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet PreZero Polymers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. PreZero Polymers kann vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen. 

8.6 Die Qualität der Ware ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Mit Qualitätsänderungen, Farbunterschieden und Gewichtsabweichungen muss der Kunde rechnen. Diese begründen nur dann einen von PreZero Polymers zu vertretenden Mangel, wenn sie unter den gegebenen Verhältnissen mit zumutbarem Aufwand vermeidbar gewesen wären und die Brauchbarkeit der Waren nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Geringfügige Abweichungen, Probelieferungen oder Muster können nicht beanstandet werden. 

8.7 Eine Garantie oder Gewährleistung für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird durch PreZero Polymers nicht geleistet.

9. Haftung

9.1 PreZero Polymers haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt für 

9.1.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

9.1.2 die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

9.1.3 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche. 

9.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet PreZero Polymers nur für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von PreZero Polymers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

9.3 Im Übrigen ist die Haftung von PreZero Polymers ausgeschlossen. 

9.4 Die vorstehenden Vorschriften gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PreZero Polymers. 

9.5 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. 

9.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn PreZero Polymers die Pflichtverletzung zu verschulden hat.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefer-/Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen PreZero Polymers und dem Kunden behält PreZero Polymers sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

10.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat PreZero Polymers unverzüglich über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn zu informieren und/oder soweit Zugriffe Dritter auf die PreZero Polymers gehörenden Waren erfolgen. Soweit PreZero Polymers Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhebt und der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den PreZero Polymers entstandenen Ausfall. 

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. 

10.4 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei PreZero Polymers als Hersteller gilt. PreZero Polymers erwirbt Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren, wenn bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt. 

10.5 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des PreZero Polymers Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 10.4 zur Sicherheit an PreZero Polymers ab. PreZero Polymers nimmt diese Abtretung an. Die in Ziffer 10.2 geregelten Pflichten gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen. 

10.6 Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung neben PreZero Polymers trotz der Abtretung ermächtigt. PreZero Polymers verpflichtet sich die Forderung nicht einzuziehen, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PreZero Polymers nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann PreZero Polymers vom Kunden verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlangen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. PreZero Polymers ist in diesem Fall auch berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung gemäß Ziffer 10.3 der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. 

10.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist PreZero Polymers berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch PreZero Polymers liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser wird ausdrücklich schriftlich erklärt.

11. Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 

11.2 Vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sofern die Anwendung der Verjährungsfrist im Einzelfall nicht zu einer kürzeren Verjährung führt. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 9.1 der AVB verjähren ausschließlich nach den ge-setzlichen Vorschriften.

12. Höhere Gewalt

12.1 Sollte PreZero Polymers bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten ganz oder teilweise durch ein Ereignis höherer Gewalt in Verzug geraten, so ist dieser Verzug für die Dauer und im Umfang der höheren Gewalt (inklusive Beseitigung der Folgen) entschuldigt. PreZero Polymers wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt und die Beendigung eines Ereignisses höherer Gewalt informieren. Während eines Ereignisses höherer Gewalt wird der Kunde ebenfalls von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen befreit, mit der Ausnahme, dass der Kunde seine Verpflichtung zur Zahlung der bereits erbrachten Leistungen nicht aussetzen kann. 

12.2 Höhere Gewalt umfasst alle Ereignisse oder Umstände, die nicht im Einflussbereich von PreZero Polymers liegen, insbesondere staatliche oder behördliche Maßnahmen, Anordnungen, Gesetze, Verordnungen, Beschränkungen, Aufruhr, Unruhen, (erklärter oder nicht erklärter) Krieg, terroristische Handlungen, Arbeitskämpfe, Streiks, Sabotage, länger andauernde Energieversorgungsengpässe, Transportunterbrechungen, Embargos, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Verzug von Subunternehmern oder Lieferanten, Pandemien, Epidemien, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Taifune, Explosionen und Unfälle. 

12.3 Sofern die Höhere Gewalt länger als einen (1) Monat andauert, sind beide Parteien berechtigt, bezüglich der von der Behinderung betroffenen Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen vertraulichen Informationen während und auch nach Vertragsende geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. 

13.2 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AVB sind alle schriftlich, elektronisch, mündlich, digital oder in anderer Form übermittelten, finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen und Know-how) im Zusammenhang mit dem Zweck und die sich auf eine der Parteien oder ein mit ihr Verbundenes Unternehmen beziehen und die der empfangenden Partei (die „Empfangende Partei“) von der offenlegenden Partei (die „Offenlegende Partei“) zugänglich gemacht werden oder der Empfangenden Partei auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. 

13.3 Als Vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Informationen über die Waren und Produktzusammensetzungen, Spezifikationen, Rohstoffeigenschaften, Herstellungsprozesse, Konstruktionen, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen (u.a. Kundendaten, Kundenanforderungen), Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanungen, Preise sowie Preisformeln, Personalangelegenheiten, Gebäudepläne, Sicherheitskonzepte, digital verkörperte Informationen (Daten) (die „Vertraulichen Informationen“). 

13.4 Der empfangsberechtigte Personenkreis der Empfangenden Partei ist: 13.4.1 die jeweiligen Partei, ihre Organe (z.B. Gesellschafter, Vorstandsmitglieder), Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, deren Organe (z.B. Gesellschafter, Vorstandsmitglieder), Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, soweit diese Personen (i) einer den Schutz dieser AVB nicht unterschreitenden Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Empfangenden Partei unterliegen; und (ii) auf die Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Erfüllung des Zwecks angewiesen sind; und 

13.4.2 beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der Empfangenden Partei, die auf die Kenntnis der Vertraulichen Informationen für die Erfüllung des Zwecks angewiesen sind. Die Empfangende Partei wird im Fall einer Aufforderung der Offenlegenden Partei die Namen, die Anschrift und die Funktion seiner Berater mitteilen. 

13.5 Die Empfangende Partei ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen zu treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen ein ordentlicher Geschäftsmann vertrauliche Informationen schützt. 

13.6 Die Empfangende Partei ist verpflichtet, die Offenlegende Partei unverzüglich zu informieren, wenn die Empfangende Partei Kenntnis davon erlangen, dass Vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung an Dritte weitergegeben oder verwendet wurden oder eine solche Weitergabe oder Verwendung droht, um jegliche negative Wirkung einer bestehenden Verletzung von Regelungen dieser Vereinbarung auszuschließen sowie künftige Verstöße gegen diese Vereinbarung zu vermeiden. 

13.7 Die Empfangende Partei ist verpflichtet, keine Kopien der Vertraulichen Informationen zu erstellen oder diese schriftlich zusammenzufassen, es sei denn, dies ist vernünftigerweise für den Zweck erforderlich. Alle Kopien oder Zusammenfassungen, die solchermaßen erstellt bzw. vorgenommen wurden, werden Eigentum (einschließlich aller darin enthaltenen Rechte am geistigen Eigentum) der Offenlegenden Partei. 

13.8 Die Empfangende Partei verpflichtet sich, sämtliche ihr von der Offenlegenden Partei übermittelten Vertraulichen Informationen für die Dauer der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln sowie für einen weiteren Zeitraum von fünf (5) Jahren danach. 

13.9 Die Empfangende Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen von der Offenlegenden Partei nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu nutzen. 

13.10 Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 13.1 gelten nicht für Informationen, 13.10.1 die nachweislich der Empfangenden Partei bereits vor Vertragsschluss außerhalb der Zu-sammenarbeit rechtmäßig und nachweislich bekannt geworden sind, d.h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird; 

13.10.2 bei Vertragsschluss bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich sind oder nach Vertragsschluss ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht nachweislich öffentlich bekannt werden; 

13.10.3 von der Empfangenden Partei durch eigenständige Entdeckung oder Schöpfung oder anhand eines öffentlich verfügbar gemachten Produkts erlangt wurden und von der Empfangenden Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von der Offenlegenden Partei selbst gewonnen wurden; 

13.10.4 eine Partei aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Vertrauliche Informationen offenzulegen. Die Partei wird, soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar, unverzüglich und vor der Offenlegung, die andere Partei schriftlich über die Offenlegungspflicht informieren. Die zur Offenlegung verpflichtete Partei wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und der anderen Partei erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, für den Fall, dass diese Rechtsmittel gegen die Offenlegung sämtlicher Vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt oder die Offenlegung auf sonstige Weise verhindern möchte. 

13.10.5 Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit trägt die Empfangende Partei. 

13.11 Auf Aufforderung der Offenlegenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichen des Zwecks, ist die Empfangende Partei verpflichtet, sämtliche für sie Vertrauliche Informationen einschließlich der Kopien unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Erreichen des Zwecks, zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen). Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung. Ausgenommen hiervon sind Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist (z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden). Ungeachtet dessen darf die jeweils Empfangende Partei eine Kopie der Vertraulichen Informationen behalten, wenn, solange und soweit dies nach dem geltenden Recht, Anordnung eines zuständigen Gerichts oder aufgrund einer börsenrechtlichen Regelung zwingend erforderlich ist. 

13.12 Die Empfangende Partei hat nach Aufforderung durch die Offenlegende Parteien unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind und welche nicht. Dies ist in einem Löschungsprotokoll zu vermerken, welches der Offenlegenden Partei zuzusenden ist. Dort ist insbesondere zu dokumentieren auf welche Art und Weise und durch wen eine Rückgabe, Zerstörung oder Löschung erfolgt ist. 

13.13 Die Offenlegende Partei hat, unbeschadet der Rechte, die sie nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hat, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Offenlegende Partei behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Die Empfangende Partei erwirbt kein Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder wegen konkludenten Verhaltens. 

13.14 Die Offenlegende Partei übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen vollständig oder richtig sind oder von der Empfangenden Partei verwendet werden können. 

13.15 Die Offenlegende Partei haftet gegenüber der Empfangenden Partei nicht für Verluste, die diese durch die Nutzung Vertraulicher Informationen erleidet, unabhängig davon, ob diese Nutzung durch diese Vereinbarung gestattet ist oder nicht, oder dadurch, dass die Empfangende Partei auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Vertraulichen Informationen vertraut.

14. Compliance & Datenschutz

14.1 Beide Parteien handeln in ihrem eigenen Geschäftsbereich gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zur Compliance bei PreZero: https://prezero.de/compliance

14.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle aktuell und zukünftig geltenden gesetzlichen Vorgaben und sonstigen Vorschriften in Bezug auf Mindestlöhne, insbesondere die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), einzuhalten. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche unternehmerische Sorgfaltspflichten (einschließlich der Vorgaben nach dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in den Lieferketten) einzuhalten. Der Code of Conduct von PreZero (nachzulesen unter: https://prezero.de/ueber-prezero/verantwortung/code-of-conduct), den PreZero Polymers auf Wunsch auch zur Verfügung stellt, liegt der Geschäftsbeziehung zu Grunde und ist für den Kunden bindend. 

14.3 Die allgemeinen Datenschutzhinweise für Geschäftspartner, Dritte und Kunden sind zu beachten, einsehbar unter: https://prezero.de/datenschutz.

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1 Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen PreZero Polymers und dem Kunden ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz von PreZero Polymers als ausschließlicher Gerichtsstand. 

15.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

16. Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

16.2 Nebenabreden und Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen und etwaige Rücktrittserklärungen zu diesen AVB müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (§§ 126, 126a BGB). Alle anderen Erklärungen unter diesen AVB können mittels Textform abgegeben werden, selbst wenn sie nach diesen AVB „schriftlich“ zu erklären sind. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen PreZero Polymers und dem Kunden haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist grundsätzlich ein schriftlicher Vertrag maßgebend. Alternative Beweise des Inhaltes sind zulässig.