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Allgemeine Einkaufsbedingungen

PreZero Polymers Austria GmbH | PreZero Sorting Austria GmbH 

Stand: Januar 2025

1. Geltungsbereich

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer („Verkäufer“) und der PreZero- PreZero Polymers Austria GmbH, oder der PreZero Sorting Austria GmbH, beide geschäftsansässig in Industriezone Ost 5, 9111 Haimburg, Österreich („PZ“) ergeben sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“), soweit nicht abweichend vereinbart.

1.2 Die AEB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur Vertragsbestandteil, soweit PZ ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt, wobei die AEB diesen stets – insbesondere bei Widersprüchen – vorangehen.

1.3 Die AEB in der jeweils gültigen Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Verkäufer, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart werden.

2. Vertragsschluss, Form

2.1 Abschluss, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur entspricht nur in zwischen PZ und Verkäufer gesondert zu vereinbarenden Ausnahmefällen dem Schriftlichkeitsgebot.

2.2 PZ ist 2 Wochen an die getätigte Bestellung gebunden. Eine Annahme der Bestellung nach Ablauf von 2 Wochen durch Verkäufer bedarf zum gültigen Vertragsabschluss der neuerlichen schriftlichen Bestätigung durch PZ.

3. Lieferung, Abnahme, Gefahr-/ Eigentumsübergang, Leistung durch Dritte

3.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort („DDP“ Incoterms 2020). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, ist der Bestimmungsort der Ort der bestellenden Niederlassung von PZ. Verkäufer trifft bei Unklarheiten zum Bestimmungsort eine Nachfrageobliegenheit. Verkäufer ist zusätzlich verpflichtet, Lieferungen auf eigene Kosten und Gefahr zu entladen.

3.2 Bei Lieferungen ist der Bestimmungsort (Ziff. 3.1Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) auch der Erfüllungs- und Erfolgsort. Für sonstige Leistungen ist Erfüllungs- und Erfolgsort der Ort der bestellenden Niederlassung, sofern nicht abweichend vereinbart.

3.3 Bei Lieferungen ist PZ ein Lieferschein mit folgenden Angaben auszuhändigen: Bestellnummer von PZ, Auftragsposition, Artikelbeschreibung Name des Bestellers, Artikelnummern von PZ und Verkäufer, Seriennummer (wenn vorhanden), Menge (ohne Preis), Zolltarifnummer, Abgangsort der Ware, Lieferadresse und -datum. Verkäufer hat sich den Empfang der Lieferung von PZ auf dem Lieferschein durch Unterschrift und Datum bestätigen zu lassen.

3.4 Ist PZ vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet, bedarf die Leistung der förmlichen Abnahme. Verkäufer wird PZ die Bereitschaft zur Abnahme rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Die Parteien erstellen über die Abnahme ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, aus dem sich ggf. Art und Umfang der Mängel sowie ggf. die Frist zur Behebung der Mängel ergeben. § 377 UGB wird ausgeschlossen.

3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht bei Lieferungen mit Übergabe (Unterzeichnung des Lieferscheins) am Erfüllungsort auf PZ über. Ist PZ vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet, geht die Gefahr mit Abnahme auf PZ über.

3.6 Das Eigentum an den Leistungen geht mit Gefahrübergang unmittelbar und lastenfrei auf PZ über.

3.7 Teilleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PZ zulässig.

3.8 Verkäufer ist, soweit keine persönliche Leistung vereinbart ist, berechtigt, sich zur Erfüllung der eigenen Leistungen Dritter (z. B. Subunternehmer) zu bedienen. Verkäufer hat PZ über den Einsatz Dritter vorab zu informieren. PZ ist berechtigt, dem Einsatz eines Dritten zu widersprechen, sofern dem ein wichtiger Grund entgegensteht (z. B. Unzuverlässigkeit oder Wettbewerber). Verkäufer haftet im vollen Umfang für das Verhalten und die Leistung des Dritten.

4. Termine, Fristen, Verzögerungen

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

4.2 Leistungen von Verkäufer vor dem vereinbarten Leistungstermin sind nur mit vorheriger Zustimmung durch PZ zulässig. Stimmt PZ nicht zu, trägt Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung bis zum vereinbarten Termin.

4.3 Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, hat Verkäufer PZ unverzüglich schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Insbesondere hat Verkäufer PZ unverzüglich zu benachrichtigen, soweit Verkäufer aufgrund von PZ zu erbringenden Mitwirkungen oder Beistellungen an der fristgemäßen Leistung gehindert ist.

4.4 Im Fall des Verzugs von Verkäufer ist PZ berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Netto-Bestellwerts pro Werktag der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. PZ muss die verschuldensunabhängige Vertragsstrafe spätestens mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts geltend machen. PZ ist zur Aufrechnung berechtigt. Weitergehende Ansprüche von PZ bleiben unberührt. Der tatsächliche Eintritt eines Schadens ist für die Vertragsstrafe nicht erforderlich.
 

5. Preise, Abrechnung

5.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und stellen Festpreise dar. 

5.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, schließen die Preise alle vereinbarten Leistungen und vereinbarte Nebenleistungen von Verkäufer (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Reisekosten, Transportkosten, Zölle und sonstigen Gebühren) ein.

5.3 Verkäufer ist verpflichtet, eine nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften ordnungsgemäße und rechnerisch sowie mit folgenden Angaben sachlich zutreffende Rechnung zu erstellen: Bestellnummer von PZ, Name des Bestellers, Kostenstelle von PZ, Artikelnummern von PZ und Verkäufer, Menge, Abgangsort der Ware (bei Lieferungen), Leistungs- bzw. Lieferadresse, Leistungs- bzw. Lieferdatum, vereinbarte Bankverbindung. Rechnungen sind nicht den Lieferungen beizulegen, sondern per separater Post oder auf Anforderung von PZ per elektronischer Datenübertragung (z.B. E-Mail) zu versenden.

5.4 Soweit nicht abweichend geregelt, beträgt das Zahlungsziel für sämtliche Rechnungsstellungen 60 Kalendertage. Das Zahlungsziel beginnt mit Eingang einer Rechnung, die den Anforderungen der Ziff. 5.3 entspricht. Erhält PZ die Rechnung vor Empfang der Leistung, beginnt das Zahlungsziel frühestens mit Empfang der Leistung. Ist PZ vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet und erhält PZ die Rechnung vor Abnahme der Leistung, beginnt das Zahlungsziel frühestens mit Abnahme der Leistung.

5.5 Ist der Zahlungsverzug von PZ verschuldet gebühren Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 4,0 % p.a.

5.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Verkäufer nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PZ anerkannten Gegenforderungen zu.

5.7 Zahlungen erfolgen nur an Verkäufer. Eine Abtretung der Forderungen von Verkäufer gegen PZ an Dritte ist ausgeschlossen. Sollte gleichwohl eine Abtretung erfolgen und diese PZ angezeigt sein, kann PZ trotzdem mit befreiender Wirkung an Verkäufer leisten.

6. Verkehrsfähigkeit und abfallrechtliche Anforderungen

6.1 Verkäufer gewährleistet, dass Leistungen bei Gefahrübergang dem dann geltenden Stand der Technik und den jeweils anwendbaren nationalen und europäischen abfallrechtlichen Anforderungen entsprechen und am Ort der bestellenden Niederlassung von PZ verkehrsfähig sind, insbesondere alle anwendbaren Vorgaben betreffend Eigenschaften, Beschaffenheit, Qualität, Gestaltung, stoffliche Zusammensetzung, Sicherheit und Recyclingfähigkeit eingehalten werden. Verkäufer gewährleistet, dass Verkäufer bei der Erbringung von Leistungen vor Ort die dort aktuell geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere bezüglich Verbraucher- und Umweltschutz, Abfallrecht, Arbeitssicherheit, Gefahrstoffen oder gefährlichen Materialien, Bauordnungen, sowie Vorschriften zum Gesundheitsschutz, einhält. Verkäufer führt dabei erforderliche Verfahren nach Maßgabe der anwendbaren rechtlichen Vorgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch, d. h. Verkäufer holt auf eigene Kosten insbesondere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Registrierungen, einschließlich solcher im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“), ein und gibt erforderliche Anzeigen, Notifizierungen und Meldungen ab. Soweit erforderlich, bestellt Verkäufer auf eigene Rechnung einen geeigneten Vertreter. 

6.2 Soweit im Rahmen der vertraglichen Leistungen Abfall vorliegt, garantiert Verkäufer, notwendige staatliche oder behördliche Genehmigungen für den Umgang und die Beförderung von Abfällen zu besitzen und dass dieser gemäß den jeweils anwendbaren Abfallgesetzen und -verordnungen klassifiziert und dokumentiert sind. 

6.3 Verkäufer erfüllt alle aus der Umsetzung der Anforderungen nach Ziff. 6.1 und 6.2 resultierenden, rechtlichen oder vertraglichen gegenüber PZ bestehenden Informations-, Nachweis-, Klassifizierungs- und Kennzeichnungspflichten, insbesondere über in Lieferungen enthaltene Abfälle, Gefahrstoffe und gefährliche Materialien, sowie bestehende Rücknahme- oder Wiederverwertungspflichten. Im Übrigen informiert Verkäufer auf Anforderung von PZ über alle zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziff. 6.1 und 6.2 ergriffenen Maßnahmen durch Vorlage geeigneter Begleit- oder Nachweisdokumente (z. B. Begleitscheine, Notifizierungen, Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter oder Prüfberichte). 

6.4 Verkäufer hat die gesonderten Anforderungen nach Ziff. 6.1. und 6.2 in den Preisen berücksichtigt. Gesondertes Entgelt gebührt auch bei außerordentlichem Aufwand nicht. 

6.5 Anforderungen von PZ entbinden Verkäufer in der Umsetzung nicht von den Pflichten nach Maßgabe der Ziff. 6.1 bis 6.3. Verkäufer ist insbesondere dazu verpflichtet PZ unverzüglich über Änderungen im Genehmigungsstatus oder Änderungen abfallrechtlicher Bestimmungen zu informieren, die sich auf die Leistungen von Verkäufer auswirken können. 

7. Gewährleistung

7.1 PZ ist berechtigt, nach eigener Wahl von Verkäufer die Beseitigung des Mangels binnen angemessener Frist oder eine neue, mangelfreie Sache zu verlangen.

7.2 PZ ist nach erfolglosem Ablauf einer von PZ zur Nacherfüllung unter Androhung der Ersatzvornahme bestimmten angemessenen Nachfrist (14 Tage) berechtigt, auf Kosten von Verkäufer den Mangel selbst zu beseitigen.

7.3 Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für PZ mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder Unannehmlichkeiten verbunden, oder kommt Verkäufer der Gewährleistungspflicht nicht fristgerecht nach oder sind sowohl Verbesserung als auch Austausch aus triftigen in der Person des Verkäufers liegenden Gründe unzumutbar, ist PZ berechtigt Preisminderung oder Auflösung des Vertrages zu begehren.

7.4 Soweit PZ von Dritten in Zusammenhang mit Mängeln, insbesondere aufgrund fehlender Verkehrsfähigkeit bzw. fehlender Einhaltung von Gesetzen oder Verordnungen nach Ziff. 6.1 in Anspruch genommen wird, hat Verkäufer PZ auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, Verkäufer hat den Mangel nicht zu vertreten oder die Gewährleistungsansprüche von PZ sind verjährt. Verkäufer trifft die Beweispflicht.

7.5 Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Übernahme.

8. Haftung

8.1 Die Parteien haften nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2 Verkäufer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

8.3 Verkäufer haftet PZ für das Verhalten Dritter (Subunternehmer, Sublieferanten und Hersteller) wie für sein eigenes.

9. Haftung Kartellverstoß

9.1 War Verkäufer nachweislich an einer nach europäischem oder nationalem Recht unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt (Kartellverstoß), die die von PZ bezogene Leistung betraf, steht PZ ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz für den Zeitraum der nachgewiesenen Beteiligung an der Zuwiderhandlung („Relevanter Zeitraum“) zu.

9.2 Der pauschalierte Schadensersatzanspruch beträgt bei nachgewiesenen Submissions-, Preis-, Quoten-, Gebiets- oder Kundenabstimmungen 5 % des Umsatzes bezogen auf die kartellbefangenen Leistungen von Verkäufer an PZ im Relevanten Zeitraum.

9.3 Der pauschalierte Schadensersatzanspruch beträgt bei unzulässigem Informationsaustausch 0,3 % des Umsatzes bezogen auf die kartellbefangenen Leistungen von Verkäufer an PZ im Relevanten Zeitraum, maximal jedoch EUR 25.000,-.

9.4 Verkäufer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. PZ bleibt es unbenommen, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

9.5 Die Schadensersatzverpflichtung gilt auch, wenn die Geltungsdauer des Vertrags zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche bereits abgelaufen oder der Vertrag gekündigt worden ist.

9.6 Die Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung wird durch eine rechtskräftige Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts oder durch den Abschluss eines entsprechenden Vergleichs nachgewiesen.

10. Geistiges Eigentum

10.1 Verkäufer gewährleistet, dass Dritte in Bezug auf vertragsgegenständliche Leistungen oder PZ zustehenden Arbeitsergebnissen keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte oder sonstigen Rechte gegenüber PZ geltend machen können und Verkäufer sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte vorab übertragen erhalten hat. Verkäufer hält PZ hieraus schad- und klaglos.

10.2 Mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gehen sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungen oder PZ zustehenden Arbeitsergebnissen auf PZ über.

10.3 Soweit PZ in Zusammenhang mit vertragsgegenständlichen Leistungen oder PZ zustehenden Arbeitsergebnissen von Dritten wegen der Verletzung von Schutz- oder Nutzungsrechten in Anspruch genommen wird, hat Verkäufer PZ auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, die behauptete Verletzung beruht nicht auf einem Rechtsmangel oder den Verkäufer trifft kein Verschulden.

11. Beistellungen, Werkzeuge, Ersatzteile

11.1 Von PZ beigestellte Stoffe oder Teile bleiben Eigentum von PZ und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für PZ. Es besteht Einvernehmen, dass PZ Miteigentümer an den unter Verwendung der Stoffe und Teile von PZ hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses wird, das insoweit von Verkäufer für PZ verwahrt wird. Bei Wertminderungen oder Verlusten hat Verkäufer Ersatz zu leisten.

11.2 Von PZ überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen und Nutzungsanleitungen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von PZ weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche kann PZ deren Herausgabe verlangen, wenn Verkäufer diese Pflichten verletzt. Verkäufer haftet PZ bei Zuwiderhandeln für den entstandenen (materiellen als auch immateriellen) Schaden.

11.3 Verkäufer ist verpflichtet, auch nach Einstellung einer Serienlieferung zu angemessenen, marktüblichen Preisen Ersatzteile für die Dauer von mindestens 10 Jahren zu liefern.

12. Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei unbefristet vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, durch angemessene technische, organisatorische und rechtliche Geheimhaltungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausgeschlossen.

12.2 Verkäufer darf die Zusammenarbeit weder ausdrücklich noch umschreibend als Referenz gegenüber Dritten verwenden. Verkäufer haftet PZ bei Zuwiderhandeln für den entstandenen (materiellen als auch immateriellen) Schaden.

12.3 Verkäufer ist verpflichtet, die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten.

13. Compliance

13.1 Die Parteien gewährleisten, dass in ihrem Verantwortungsbereich und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages sämtliche einschlägige gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Anti-Korruptions-, Kartellrechts-, Datenschutz und Außenwirtschaftsgesetzen.

13.2 Verkäufer sieht von jeglichen Zuwendungen und Geschenken an Vertreter und Mitarbeiter von PZ ab, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Vertreter oder Mitarbeiter von PZ gewährt werden sollen.

13.3 Ein Verstoß gegen die Regelung in Ziff. 13.1 berechtigt jede Partei insbesondere, der anderen Partei eine angemessene Frist für die Beseitigung des Verstoßes zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn es sich nur um einen unerheblichen bzw. unwesentlichen Verstoß handelt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regelung in Ziff. 13.1 handelt.

14. Einhaltung sozialer und ökologischer Standards

Die Einhaltung international anerkannter sozialer und ökologischer Mindeststandards durch Verkäufer ist eine wesentliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Daher verpflichtet sich Verkäufer, bei der Geschäftstätigkeit insbesondere die im Code of Conduct von PZ (siehe ANNEX zu diesen AEB) niedergelegten Mindeststandards einzuhalten. Verkäufer erkennt die dort niedergelegten Regelungen als Vertragsgrundlage an.

15. Kündigung

15.1 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

15.2 PZ steht insbesondere ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wenn beim Verkäufer eine wesentliche Veränderung in der unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer-/oder Gesellschafterstruktur eintritt; in den Vermögensverhältnissen des Verkäufers wesentliche Verschlechterungen eintreten, die erwarten lassen, dass die vertraglichen Verpflichtungen dauerhaft nicht erfüllt werden; zahlreiche Verstöße oder ein schwerwiegender Verstoß gegen gesetzliche oder Bestimmungen des Vertrag vorliegen/vorliegt und deswegen bei verständiger Würdigung der Gesamtsituation eine Fortsetzung der vertraglichen Beziehungen unzumutbar ist 

15.3 Tritt ein Fall höhere Gewalt ein, der eine Erfüllung der Vertragspflichten ganz oder teilweise unmöglich macht oder erheblich beeinträchtigt, sind die Parteien für die Dauer dieses Zeitraums von Vertragspflichten und etwaigen Schadensersatzansprüchen befreit. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich und in schriftlicher Form über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer dieses Zustandes zu informieren. Hat der Zustand zur Folge, dass den Vertragsparteien ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wird oder die Leistung nicht mehr notwendig ist, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist und ohne Entschädigungspflicht schriftlich zu kündigen. Dies wird unwiderleglich vermutet, soweit der Zustand länger als 3 Monate andauert. 

15.4 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen höherer Gewalt erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkung, Embaargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

16.2 Die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Für Lücken in diesem Vertrag gilt dies entsprechend.

16.3 Verkäufer kann den Vertrag nicht wegen Irrtums, Verkürzung über die Hälfte oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anfechten.

16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Klagenfurt am Wörthersee, Österreich. PZ ist aber berechtigt, auch am Sitz von Verkäufer gerichtliche Maßnahmen einzuleiten.

ANNEX: Code of Conduct der Unternehmen der Schwarz Gruppe

Präambel 

Die Unternehmen der Schwarz Gruppe mit ihren Handelssparten Kaufland und Lidl, ihrer Umweltsparte PreZero sowie der Schwarz Produktion, den Schwarz Dienstleistungen, der Schwarz IT, der Schwarz Digital und den weiteren Gesellschaften legen großen Wert auf soziale und ökologische Nachhaltigkeit. Sie sind sich ihrer Verantwortung in der gesamten Lieferkette bewusst, insbesondere ihrer Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten, Sozial- und Umweltstandards. 

Dieser Code of Conduct für Geschäftspartner* beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen, die die Sparten der Schwarz Gruppe an ihre Geschäftspartner richten. 

Die enthaltenen Prinzipien stellen Mindeststandards für unsere Geschäftsbeziehungen dar. Der Code of Conduct basiert auf den nachfolgend aufgeführten internationalen Leitsätzen und Prinzipien:

  • Internationale Menschenrechtscharta 
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 
  • UN-Kinderrechtskonvention 
  • UN-Frauenrechtskonvention 
  • OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 
  • Kernarbeitsnormen der International Labour Organization (ILO) 
  • Pariser Klimaschutzabkommen 
  • Minamata Übereinkommen 
  • Stockholmer Übereinkommen 
  • Basler Übereinkommen 
  • die zehn Prinzipien des UN Global Compact (UNGC)

Die nationalen und sonstigen maßgeblichen Gesetze und Vorschriften, die jeweils in den Ländern der Geschäftstätigkeit gelten sowie die in diesem Code of Conduct enthaltenen Prinzipien sind einzuhalten. Von allen geltenden Regelungen ist stets die zur Verwirklichung des Schutzzwecks am besten geeignete maßgeblich. 

Die aus den Prinzipien abgeleiteten Standards werden im Folgenden behandelt. Ihre Umsetzung und Begleitung sind durch ein entsprechendes betriebsinternes Verfahren sicherzustellen. 

Bestechung, Bestechlichkeit und sonstige Formen von Korruption sind verboten. Der Geschäftspartner hält darüber hinaus sämtliche für seine Branche einschlägigen beruflichen Standards ein. 

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument die männliche Form verwendet. Damit ist keine Benachteiligung der anderen Geschlechter verbunden.

1. Arbeit

1.1 Diskriminierungsverbot

Der Geschäftspartner hat die Kriterien Gleichstellung und Chancengleichheit für seine Arbeitnehmer sicherzustellen sowie jegliche Form der Diskriminierung zu unterlassen. Dabei ist das gesamte Beschäftigungsverhältnis in Betracht zu ziehen, insbesondere Einstellung, Ausbildung, Weiterbildung, Vergütung, Beförderung, Kündigung, Ruhestand sowie Disziplinarmaßnahmen. Niemand darf aufgrund seines Alters, einer Behinderung, seiner ethnischen Herkunft, seines Familienstands, seines Geschlechts, seiner Hautfarbe, einer Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen, seiner Nationalität, einer politischen Überzeugung, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner sexuellen Orientierung, einer Schwangerschaft, seines sozialen Hintergrunds, anderer persönlicher Merkmale oder anderer sachlich nicht gerechtfertigter Umstände diskriminiert und benachteiligt werden. Der Geschäftspartner unterbindet darüber hinaus jede Form von Diskriminierung und geht aktiv dagegen vor.

1.2 Faire Behandlung

Der Geschäftspartner trägt dafür Sorge, dass am Arbeitsplatz niemand einer groben oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Dazu gehören insbesondere sexuelle Belästigung, körperliche Bestrafung, geistige und körperliche Nötigung, Beleidigungen und die Beschimpfung von Mitarbeitern. Mitarbeitern darf auch nicht mit solchem Verhalten gedroht werden.

1.3 Zwangsarbeit und moderne Sklaverei

Der Geschäftspartner setzt keine Zwangsarbeit ein. Zwangsarbeit umfasst jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe, verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Der Geschäftspartner beachtet das Verbot moderner Sklaverei sowie aller anderen sklavenähnlichen Praktiken. Dazu zählen auch Leibeigenschaft oder andere Formen von Machtausübung bzw. Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung oder Erniedrigungen. Des Weiteren respektiert der Geschäftspartner das Kündigungsrecht seiner Mitarbeiter.

1.4 Kinderarbeit und Schutz Minderjähriger

Sämtliche Formen von Kinderarbeit sind verboten. Nationale Regelungen sowie internationale Standards zum Schutz Minderjähriger sind einzuhalten. Das Mindestbeschäftigungsalter darf nicht unter dem Alter liegen, mit dem die gesetzliche Schulpflicht endet. In keinem Fall dürfen Mitarbeiter jünger als 15 Jahre alt sein (bzw. 14 Jahre, wenn nationales Recht gemäß ILO-Übereinkommen 138 dies zulässt). Zudem dürfen Jugendliche bis 18 Jahre keine Nachtarbeit verrichten.

1.5 Löhne und Arbeitszeiten

Der Geschäftspartner beachtet alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Branchenstandards zu Löhnen und Arbeitszeiten. Die Löhne und sonstigen Zuwendungen müssen mindestens den gesetzlichen Regelungen und den Standards der örtlichen Fertigungswirtschaft entsprechen. Sie sind klar zu definieren und regelmäßig sowie vollständig auszuzahlen bzw. zu leisten. 

Die Zahlung von Löhnen und sonstigen Zuwendungen, welche die Lebenshaltungskosten decken, soweit die gesetzlichen Mindestlöhne hierfür zu gering sind, muss die Zielsetzung sein. Abzüge für Sachleistungen sind nur in geringem Umfang und nur in angemessenem Verhältnis zum Wert der Sachleistung zulässig. Der Geschäftspartner zahlt die gesetzlichen Sozialleistungen und den Mitarbeitern nach nationalem Recht zustehende Leistungen (z.B. Versicherungsleistungen, Überstundenzuschläge und bezahlter Urlaub). Darüber hinaus ist die Zusammensetzung der Vergütung den Mitarbeitern regelmäßig und in verständlicher Form mitzuteilen. 

Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen sind in Textform festzuhalten und dem Mitarbeiter in Form eines Arbeitsvertrags auszuhändigen. Der Geschäftspartner nimmt grundsätzlich keinen Einbehalt für Arbeitsmittel vor. Mitarbeiter arbeiten nicht länger als die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten es erlauben und legen die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen ein. Gesetzlich geregelte Ruhetage werden eingehalten. Darüber hinaus darf von den Mitarbeitern nicht gefordert werden, regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche und inklusive Überstunden nicht mehr als 60 Stunden pro Woche zu arbeiten. Eine Mehrarbeit muss gemäß nationalem Recht separat vergütet oder durch Freizeit abgegolten werden. Jeder Mitarbeiter hat das Recht auf mindestens einen freien Tag nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen.

1.6 Vereinigungsfreiheit

Der Geschäftspartner gewährleistet das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen. Mitarbeiter haben das Recht, sich gemäß den einschlägigen Gesetzen zu versammeln sowie Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen zu gründen oder sich diesen anzuschließen. Mitarbeiter haben darüber hinaus das Recht auf Kollektivverhandlungen sowie gesetzlich vorgesehene Streikrechte zur Lösung von Arbeitsplatz- und Lohnfragen. Die Geltendmachung dieser Rechte darf auf keinen Fall mit Repressalien geahndet werden.

1.7 Sicherheit und Gesundheit

Der Geschäftspartner sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung, die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards, das Vorhandensein ausreichender Schutzmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger geistiger und körperlicher Ermüdung. Arbeitsplätze und Arbeitseinrichtungen müssen den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Jegliche Verletzung von grundlegenden Menschenrechten am Arbeitsplatz und in betrieblichen Einrichtungen ist verboten. Zudem sind vor allem Anforderungen des Brandschutzes und der Notfallversorgung einzuhalten. Insbesondere Jugendliche bis 18 Jahre sollen keinen gefährlichen, unsicheren oder ungesunden Umständen ausgesetzt werden, die ihre Gesundheit und Entwicklung gefährden.

Mitarbeiter sollen über eine den Anforderungen der Tätigkeit entsprechende Befähigung verfügen und regelmäßig zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschult werden. An den Arbeitsplätzen ist zudem für eine hinreichende Sauberkeit zu sorgen. Stellt der Geschäftspartner Mitarbeitern Unterkünfte, gelten für diese entsprechend die gleichen Anforderungen. Es ist ein Beauftragter für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu bestimmen, der für die Einführung und Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz verantwortlich ist.

1.8 Disziplinarmaßnahmen

Disziplinarmaßnahmen müssen im Rahmen von nationalem Recht sowie der international anerkannten Menschenrechte erfolgen. Jede unangemessene Disziplinarmaßnahme ist zu unterlassen, wie insbesondere der Einbehalt von Gehalt, Sozialleistungen oder Dokumenten (z. B. Ausweise) und das Verbot, den Arbeitsplatz zu verlassen.

Der Geschäftspartner stellt angemessene Kontroll- und Unterweisungsmaßnahmen beim Einsatz privater Sicherheitskräfte sicher, insbesondere zur Verhinderung von Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen, Verletzungen von Leib und Leben sowie von Beeinträchtigungen der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit.

1.9 Landrechte

Der Geschäftspartner achtet die vorherrschenden Landrechte und unterlässt jede widerrechtliche Zwangsräumung und jeden widerrechtlichen Entzug von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer oder mehrerer Personen sichert, insbesondere beim Erwerb oder bei der Bebauung.

2. Umwelt

2.1 Umweltschutzgesetze

Der Geschäftspartner hält die jeweils einschlägigen Umweltschutzgesetze und -verordnungen ein und beachtet die Verbote aus den oben aufgeführten umweltbezogenen Übereinkommen im Hinblick auf Quecksilber, persistente organische Schadstoffe und gefährliche Abfälle.

Der Betrieb des Geschäftspartners genügt den Anforderungen des Abfallrechts sowie des Immissions- und Wasserschutzes. Sämtliche Vorschriften bezüglich Gefahrstoffen werden vom Geschäftspartner eingehalten. Das betrifft insbesondere die Lagerung von und den Umgang mit Gefahrstoffen und deren Entsorgung. Die Mitarbeiter sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien und Stoffen zu unterrichten.

2.2 Ressourcen und Umweltbelastungen

Der Geschäftspartner verursacht keine schädlichen Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen, schädlichen Lärmemissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch, wodurch die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt, der Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt, der Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder die Gesundheit einer oder mehrerer Personen geschädigt werden könnten.

Weitere Umweltbelastungen sind, soweit dies mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist, zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern. Umwelt- und Klimaschutz sowie die Förderung von Biodiversität sind eine kontinuierliche Aufgabe, der nur durch eine stetige Verbesserung des Schutzniveaus durch die permanente Reduzierung des Ressourcenverbrauchs und durch Abfallreduzierung nachgekommen werden kann. Der Geschäftspartner unternimmt hierfür im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Anstrengungen.

3. Einhaltung

3.1 Umsetzung entlang der Lieferkette

Der Geschäftspartner sichert zu, die Regelungen dieses Code of Conducts entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren und gegenüber seinen eigenen Vertragspartnern durch geeignete vertragliche Regelungen durchzusetzen.

3.2 Meldewesen

Der Geschäftspartner richtet ein betriebsinternes Meldewesen für Verstöße gegen die in diesem Code of Conduct niedergelegten Standards ein; Mitarbeiter, die Meldungen machen, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden.

3.3 Abhilfe

Bei einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verletzung des Code of Conducts im eigenen Geschäftsbereich oder in der Lieferkette des Geschäftspartners verpflichtet sich der Geschäftspartner,

  1. unverzüglich alles Mögliche zu unternehmen, um diese Verletzung schnellstmöglich zu beenden, zu verhindern oder zumindest das Ausmaß der Verletzung zu minimieren;
  2. auf Verlangen der Unternehmen der Schwarz Gruppe ein von diesen erstelltes Konzept zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung umzusetzen;
  3. auf Verlangen der Unternehmen der Schwarz Gruppe, gemeinsam mit dieser einen Plan zur Beendigung, Verhinderung oder Minimierung der Verletzung zu erarbeiten und umzusetzen.

3.4 Audits

Die Unternehmen der Schwarz Gruppe sind berechtigt, die Einhaltung dieses Code of Conducts risikobasiert und in angemessenem Umfang zu überprüfen. Dazu wird der Geschäftspartner auf Anforderung der Unternehmen der Schwarz Gruppe sämtliche erforderlichen Informationen und Auskünfte zur Verfügung stellen und den Unternehmen der Schwarz Gruppe nach angemessener Vorankündigung Vorortbesichtigungen des Betriebs des Geschäftspartners ermöglichen. 

Die Unternehmen der Schwarz Gruppe können auch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten mit dieser Prüfung beauftragen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Geschäftspartners werden gewahrt. Prüfungsrechte aus anderen Bestimmungen bleiben unberührt. Auf Anforderung lässt sich der Geschäftspartner von Nachunternehmern, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden, zugunsten der Unternehmen der Schwarz Gruppe entsprechende Prüfungsrechte einräumen.

3.5 Beendigung

Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Code of Conduct berechtigt die Unternehmen der Schwarz Gruppe insbesondere, dem Geschäftspartner eine angemessene Frist für die Beseitigung der Verletzung zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. 

Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Verletzung schwerwiegend ist. Im Fall eines Rücktritts bzw. einer Kündigung sind die Unternehmen der Schwarz Gruppe gegenüber dem Geschäftspartner nicht zum Ersatz von aus dem Rücktritt bzw. der Kündigung entstehenden Schäden verpflichtet.